An Objectivist Statement of Resolves
Eine Objektivistische Stellungnahme der Beschlϋsse
English version by G. Stolyarov II
Deutsche Version von Wolfgang Scheide
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Beschluss 1: Die Realität ist absolut. Drei grundsätzliche Axiome sind allgemeingültig für diese Realität: Existenz, Identität und Bewußtsein. Auf diesen Axiomen gründet sich die komplette Logik des Menschen und seine möglichen Werkzeuge der Interaktion mit der absoluten Realität.
Beschluss 2: Der Mensch ist fähig, die absolute Realität zu begreifen. Die Vernunft des Menschen ist ein objektiv gültiges Werkzeug der Erkenntnis, wenn sie auf der richtigen Integration und Extrapolation der drei Axiome, sowie der richtigen Begriffsbildung in Übereinstimmung mit den genannten Axiomen, beruht. Es gibt keinen Aspekt der absoluten Realität, der inhärent dem menschlichen Begreifen nicht zugänglich ist.
Beschluss 3: Der Mensch ist eine Entität mit einem willensgesteuertem Bewußtsein und er ist in der Lage, jeden inhaltlichen Aspekt des besagten Bewußtseins zu bestimmen durch die anfängliche Entscheidung, bewußt oder nicht-bewußt zu sein. Durch den Gebrauch seines Bewußtseins kann der Mensch schließlich einen von zwei fundamentalen Werten realisieren: Leben oder Tod.
Beschluss 4: Das Leben des Individuums ist der letztendliche Wert, und es existiert kein Wert außerhalb des Kontext des Individuums, das die Bewertungen vornimmt. Jedes Individuum ist als Entität, die inhärent zur Vernunft fähig ist, berechtigt, diejenigen Werte zu verwirklichen, die sein Verstand als optimal zur Förderung seines Lebens angesehen hat, voraussgesetzt, dass sie nicht gegen das identische Recht eines anderen Individuums verstößt.
Beschluss 5: Eigennutz, die Erhebung seiner eigenen materiellen und intellektuellen Interessen zur höchsten und unantastbaren Prioriät, ist die höchste Moral.
Beschluss 6: Die Initiierung von physischer Gewalt oder von Betrug, oder der Bedrohung damit, ist das größtmögliche moralische Vergehen. Als Reaktion auf derartige kriminelle Taten, und nur als Reaktion auf sie, darf vergeltende Gewalt angewendet werden.
Beschluss 7: Der (einzig) angemessene Zweck des Staates ist es, die Individuen gegen die Inititierung von Gewalt zu schützen. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Staates, irgendeine Art von Gewalt gegen seine eigenen Bürger zu initiieren, oder von ihren nicht Gewalt initiierenden Bürgern irgendeine Handlung zu erzwingen, in welche diese nicht freiwillig eingewilligt hätten.
Beschluss 8: Jedes Individuum besitzt das absolute und unantastbare Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum, sowie das Recht, sein Glück zu verwirklichen. Diese Rechte werden nicht von einer externen Agentur gewährt, sondern sind vielmehr ein Attribut, welches den Wesen, die ein willensgesteuertes Bewußtsein besitzen, inhärent ist. Diese Rechte sind für andere nur negative Verpflichtungen. Sie erfordern, dass andere davon Abstand nehmen, ein Individuum seiner Tätigkeiten und seines Eigentums zu berauben. Sie besagen nicht, dass besagtes Individuum mit irgendwelchen konkreten Vorteilen ausgestattet wird.
Beschluss 9: Jede Intervention des Staats in die ökonomische Sphäre ist unmoralisch und unerträglich. Eine konsequentes Eintreten für Freiheit und individuellen Rechte erfordert einen vollständigen, unverfälschten Laissez-faire-Kapitalismus.
Beschluss 10: Jede Staatsintervention hinsichtlich der Etablierung einer Religion oder Ideologie ist unmoralisch und unerträglich, wie auch jedes zwangsweise Überstülpen von Ideologie bei einer Person durch irgendeine Entität.
Beschluss 11: Der Objektivismus erkennt keine Entität an, die in ihrem Status dem Menschen übergeordnet ist, oder irgendeine Entität, dessen Existenz ganz oder teilweise dem menschlichen Begreifen unzugänglich ist.
Beschluss 12: Kunstwerke spiegeln die metaphysischen und ethischen Prämissen ihrer Schöpfer wider. Der Zweck einer rationalen Ästhetik ist es, jene Eindrücke und Werte zu vermitteln, die sich in Übereinstimmung mit einem Universum befinden, wo der Mensch als freie, wohlhabende und aktive Entität existieren kann und soll.
Beschluss 13: Hinsichtlich eines unerzwungenen, aber selbstzerstörischen Verhaltens von gewissen Individuen, ist es offenkundig unmoralisch, gegenüber diesen Personen Gewalt anzuwenden, um ein derartiges Verhalten zu korrigieren. Es ist jedoch nicht unmoralisch, Anstrengungen zu unternehmen, um diese Individuen von einer Änderung ihrer Handlungsweise zu überzeugen. Vielmehr wird ein solcher Diskurs und eine solche Argumentation ermutigt im Interesse der Propagierung von rationalen Werten.
Beschluss 14: Als selbstinteressierte Entitäten sehen wir Objektivisten es als Wert an, wenn alles, was uns umgibt, so vollständig von den oben genannten Prinzipien durchdrungen ist, wie es uns möglich ist. Es liegt in unserem Interesse, die genannten Ideen zu verbreiten, oder wenigstens ihre Propagierung nicht zu behindern. In Namen unseres Selbstinteresses versprechen wir, dass wir davon Abstand nehmen, andere, die die genannten Prinzipien propagieren, als wertlos zu bezeichnen, oder sonstwie diese Personen in einer Art zu beleidigen, die die Legitimität ihrer Beiträge in der ideologischen Arena leugnet.
Beschluss 15: Alle Personen, die dieser Resolution zustimmen, haben dadurch für sich selbst die absolut korrekte Bezeichnung "Objektivist" gesichert, und es kann nicht rational bestritten werden, dass sie diesen Titel besitzen.
Es ist zulässig, dass all jene, die dazu bereit sind, diese Stellungnahme in Umlauf bringen und ihre Zustimmung zum Ausdruck bringen, vorausgesetzt, dass die ursprüngliche Form vollständig gewahrt wird.
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Wolfgang Scheide is an Objectivist thinker in Germany and the administrator of the Objektivist, a German-language blog about the Objectivist filosofy and news related to the world of Objectivism, which can be found at http://objektivist.blogspot.com.
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